Mahnwesen (Stadtwerke)
Wenn Sie Ihre Zahlungen nicht pünktlich entrichten, sind die Stadtwerke verpflichtet, die offenen Beträge zeitnah einzufordern.
Hierzu erhalten Sie zunächst eine Mahnung, die leider mit weiteren Kosten verbunden ist.
Um die offene Forderung angemessen zu verzinsen, aber auch um den zusätzlichen Aufwand für die Mahn- und Überwachungsarbeit zu decken, werden Mahngebühren und Säumniszuschläge erhoben.
Sie können kostenpflichtige Mahnungen vermeiden, wenn Sie sich entschließen, für Ihre Zahlungsverpflichtungen das Lastschrifteinzugsverfahren zu nutzen.
Rechtsgrundlagen
Mahngebühren
Rechtsgrundlage ist § 77 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) in Verbindung mit § 9 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW).
Bis 50,00 EUR einschließlich beträgt die Mahngebühr 6,00 EUR, von dem Mehrbetrag 1 v. H., jedoch höchstens 52,00 EUR, wenn neben den Mahngebühren auch Säumniszuschläge gemäß § 240 Abgabenordnung (AO) oder § 12 Abs. 1 Ziff. 5 Buchst. b) Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) erhoben werden; die Gebühr ist auf den vollen Euro-Betrag abzurunden.
Säumniszuschläge
Rechtsgrundlagen sind
- § 240 Abgabenordnung (AO) oder
- § 12 Abs. 1 Ziff. 5 Buchst. b) Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit § 240 AO oder
- § 18 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW)
Für jeden angefangenen Monat der Säumnis ist ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des abgerundeten rückständigen Betrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren Betrag.
Sollten die offenen Beträge auch nach erfolgter Mahnung nicht gezahlt werden, wird die Stadtkasse Balve mit der Einleitung der Zwangsvollstreckung beauftragt.