Grundbesitzabgaben
Ansprechpersonen
- Herr Volker Schwartpaul
Zuständige Abteilungen
- Fachbereich 2
Es wird Ihnen sicherlich bekannt sein, dass es eine zum 01.01.2025 wirksame allgemeine „Grundsteuerreform“ in der gesamten Bundesrepublik Deutschland gegeben hat. Die bisherige Berechnung zur Grundsteuer (Einheitswert und Grundsteuermessbetrag) durften nur noch bis zum 31.12.2024 angewendet werden.
In Nordrhein-Westfalen erfolgte für sämtliche Grundstücke, die zur Grundsteuer heranzuziehen sind, innerhalb der letzten zweieinhalb Jahre eine Neubewertung aufgrund neuer Bewertungsrechtlicher Vorschriften, die mit Wirkung ab dem 01.01.2025 Ihre Anwendung finden.
Die Ermittlung bzw. Festsetzung der zu zahlenden Grundsteuer erfolgt dabei weiterhin wie folgt:
Zuständig für die Bewertung der Grundstücke sind die Finanzämter. Die Bewertung durch die Finanzämter erfolgt im Regelfall aufgrund einer einzureichenden „Grundsteuererklärung“ durch den Steuerpflichtigen.
Auf der Grundlage Ihrer Erklärung und der neuen Bewertungsvorschriften ermittelt das Finanzamt im ersten Schritt den „steuerlichen Wert“ Ihres Grundbesitzes (begrifflich bis 31.12.2024 = Einheitswert/ ab dem 01.01.2025 = Grundsteuerwert). Siehe hierzu auch den Ihnen vorliegenden Grundsteuerwertbescheid des Finanzamtes.
Im zweiten Schritt wird der so ermittelte neue Grundsteuerwert mit einer Steuermesszahl multipliziert.
Die Steuermesszahl beträgt ab dem 01.01.2025 für Wohngrundstücke 0,031%, und 0,034% für Nicht-Wohngrundstücke.
Durch diesen Rechenprozess erhält man den neuen Grundsteuermessbetrag für den jeweils vom Finanzamt bewerteten Grundbesitz. Sie hierzu auch den Ihnen vorliegenden Grundsteuermessbescheid.
Die Ermittlung und anschließende Bewertung Ihres Grundbesitzes erfolgt ausschließlich durch das zuständige Finanzamt. An diesem Verfahren ist die jeweilige Gemeinde, die später die Grundsteuer durch gesonderten Grundbesitzabgabenbescheid erhebt, regelmäßig nicht beteiligt. Die Gemeinde erhält durch die Finanzämter nur die Informationen, die die Gemeinde für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer zwingend benötigt.
Wesentliche Informationen, die letztendlich vor allem im ersten Schritt (für die Ermittlung des Grundsteuerwertes) erforderlich sind, liegen der Gemeinde nicht vor. Das bedeutet, dass die Gemeinde hinsichtlich der Ermittlung „Ihres Grundsteuerwertes“ keine Angaben machen kann.Bei etwaigen Fragen, wie sich Ihr neuer Grundsteuerwert errechnet hat, müssen Sie sich zuständigkeitshalber an das Finanzamt wenden, welches Ihren Grundbesitz bewertet hat.
Für Ihren Grundbesitz sollte und müsste Ihnen ein neuer Grundsteuerwertbescheid und auch ein neuer Grundsteuermessbescheid vom zuständigen Finanzamt (hier im Regelfall Finanzamt Iserlohn, in wenigen Fällen auch Finanzamt Arnsberg bzw. Altena) vorliegen. Diese Bescheide des Finanzamtes sind Grundlagenbescheide (im Sinne von § 171 (10) Abgabenordnung).
An den Feststellungen des Finanzamtes, festgesetzt durch die Grundlagenbescheide des Finanzamtes, ist die Gemeinde (hier das Steueramt der Stadt Balve) bei der endgültigen Festsetzung der Grundsteuer (durch Grundbesitzabgabenbescheid (= Folgebescheid), strikt gebunden.
Einwendungen, die sich gegen die Höhe des neuen Grundsteuerwertes, und folglich gegen den daraus resultierenden Grundsteuermessbetrages richten, müssen gegebenenfalls durch entsprechenden Rechtsbehelf (Einspruch) gegen den oder die Grundlagenbescheide (des Finanzamtes) erhoben werden. Sollten sich Ihre Einwendungen hierauf beziehen, ist dies (im Regelfall) nicht durch einen Widerspruch gegen den Grundbesitzabgabenbescheid (= Folgebescheid) möglich (siehe §351, Abs. 2 Abgabenordnung).
Auswirkungen auf Neufestsetzung der „Grundsteuer A und B“ ab dem 01.01.2025 im Allgemeinen und in Balve
Da die Finanzämter ab dem 01.01.2025 neues Bewertungsrecht bei der Bewertung der Grundstücke anwenden müssen, stand von vornherein fest, dass es zwangsläufig bei den einzelnen Grundsteuerfällen zu geänderten Steuermessbeträgen kommen wird (im Einzelfall teils höhere Steuermessbeträge und teils niedrigere). Wahrscheinlich wird sich auch „Ihr Steuermessbetrag“ geändert haben. Die Gründe, die ggfls. zu einer Änderung geführt haben, sind dem Steueramt Balve weder bekannt noch kann das Steueramt der Stadt Balve grundsätzlich die jeweilige Bewertung beurteilen.
Generell war vom Gesetzgeber (politisch) gewollt, dass durch die Grundsteuerreform nicht pauschal ein höheres GrundsteuerGesamtaufkommen in der jeweiligen Gemeindeerzielt wird.
Das Gesamtaufkommen aus allen Grundsteuerfällen sollte nach Möglichkeit in etwa genauso hoch sein, wie vor der Grundsteuerreform (als nach altem Bewertungsrecht).
Das Gesamt Aufkommen aus der Grundsteuer sollte, sofern die Haushaltslage der Gemeinde dies erlaubt, somit „aufkommensneutral“ sein. Die pauschale Erzielung eines höheren Gesamtaufkommens war nicht beabsichtigt. Veränderung im Einzelfall, die unter gewissen Umständen auch erheblich sein können, sind zwangsläufig unvermeidbar und können verschiedene Gründe haben (z.B. Neubewertung nach zig Jahren).
Das neue Bewertungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen (das sogenannte „Bundesmodell“) führt ab dem 01.01.2025 generell zu erheblichen Lastenverschiebungen.
Grundsteuer A
Eine Einzelauswertung sämtlicher „Grundsteuer A-Fälle“ für Balve liegt gegenwärtig leider noch nicht vor.
Gegenüber 2024 ist die Anzahl der Fälle leicht gesunken. Trotzdem ist die Gesamtsumme aller Steuermessbeträge leicht gegenüber 2024 angestiegen (von bisher ca. 19.700 € auf neu ca. 20.500 €).
Da der Hebesatz für die Grundsteuer A unverändert bei 395% liegt, wird sich das Steueraufkommen aus der „Grundsteuer A“ in Balve in 2025 um voraussichtlich 3.000 € (leicht) höher ausfallen, als vor der Grundsteuerreform.
Veränderung in einzelnen „Grundsteuer A-Fällen“, hier die Höhe des Steuermessbetrages, können in einigen Fällen auch extremer ausfallen. Die Gründe hierfür sind ggfls. beim zuständigen Finanzamt zu erfragen.
Grundsteuer B
Bei der Grundsteuer B gibt es – wie in nahezu allen Gemeinden in NRW – in Summe erhebliche Veränderungen bei den Steuermessbeträgen. Die Fallanzahl ist auch hier leicht gegenüber 2024 gesunken. Nach aktuellem Stand wird es in 2025 noch rund 4.400 „Grundsteuer B-Fälle“ in Balve geben. In 30% der Fälle wird der Steuermessbetrag gegenüber dem bisherigen Wert ansteigen, aber in rund 70% der Fälle wird der Steuermessbetrag niedriger ausfallen. Die jeweiligen Auswirkungen im Einzelfall sind auch hier mitunter sehr extrem. Die Gründe, warum sich ggfls. auch „Ihr Steuermessbetrag“ erheblich verändert hat, können nur vom zuständigen Finanzamt beantwortet werden.
Ganz allgemein führt das neue Bewertungsrecht dazu, dass vor allem die Steuermessbeträge bei „Nicht-Wohngrundstücken“ überproportional gegen über „Wohngrundstücken“ absinken. Dies ist vom Gesetzgeber offensichtlich so gewollt und die Gemeinden haben auf diese Entwicklung der Steuermessbeträge keinen Einfluss.
Die Gesamtsumme aller Steuermessbeträge (Grundsteuer B) sinkt in Balve von rund 414.000 € (altes Bewertungsrecht) auf voraussichtlich rund 294.000 € in 2025 ab (derzeitiger Prognosestand).
Für das Haushaltsjahr 2025 war das Gesamtaufkommen bei der Grundsteuer B mit rund 2.800.000 € eingeplant.
Durch die Auswirkungen der Grundsteuerreform, nämlich das Absinken der Gesamtsumme der Steuermessbeträge,
hätte dies bei unverändertem Hebesatz von 675% (Hebesatz in 2024) zur Folge, dass das Gesamtaufkommen bei der Grundsteuer B im Haushaltsjahr 2025 nur noch rund bei ca. 2.000.000 € liegen würde. Somit 800.000 € weniger, als für 2025 eingeplant. Die sich zukünftig abzeichnende Haushaltslage (ab 2025) der Stadt Balve ist leider so, dass in den kommenden Jahren erhebliche Defizite drohen. Aus diesem Grund hat der Rat der Stadt Balve durch mehrheitlichen Beschluss zum Haushalt 2025 beschlossen, bei der Grundsteuer B den Hebesatz ab 2025 auf 950% anzuheben, damit in 2025 die ursprünglich eingeplanten 2.800.000 € erzielt werden können. Die Anhebung war erforderlich, um die Grundsteuer B (Gesamtaufkommen) aufkommensneutral zu erheben. Ohne die jetzige Anhebung des Hebesatzes würde das Haushaltsdefizit in 2025 um 800.000 € höher ausfallen und bei rund 1.412.000 € liegen.
Bei Fragen erreichen Sie das Finanzamt Iserlohn unter der extra eingerichteten Grundsteuer-Hotline 02371 969-1959 (Montag-Freitag von 9 bis 13 Uhr) oder unter www.grundsteuer.nrw.de