Denkmalangelegenheiten
Hinweise zu(r):
- Unterschutzstellung/Eintragung in die Denkmalliste
- Denkmalrechtliche Erlaubnis
- Denkmalförderung
Unterschutzstellung, Eintragung in die Denkmalliste:
Die Stadt Balve als Untere Denkmalbehörde ist zuständig für die Unterschutzstellung von Denkmälern und deren Eintragung in die Denkmalliste. Die Denkmalliste umfasst 110 Baudenkmäler, 29 Bodendenkmäler und 2 bewegliche Denkmale.
Die Genehmigungen werden immer in Zusammenarbeit mit der LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen erteilt.
Alle Veränderungen, die unmittelbar oder mittelbar zu einer Beeinträchtigung von Bau- oder Bodendenkmälern sowie des Erscheinungsbildes von Denkmälern führen können, bedürfen der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde. Wer also Baudenkmäler, bewegliche Denkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern (z.B. auch nur Fassade streichen) oder an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will, muss einen entsprechenden Antrag stellen. Dies gilt auch für Maßnahmen an Gebäuden, die in unmittelbarer Nähe eines Baudenkmals stehen, soweit hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. Ist gleichzeitig mit einer notwendigen Erlaubnis auch eine Baugenehmigung erforderlich, so kann der Erlaubnisantrag in den Bauantrag eingebunden werden.
Denkmalrechtliche Erlaubnis:
Alle Veränderungen, die unmittelbar oder mittelbar zu einer Beeinträchtigung von Bau- oder Bodendenkmälern sowie des Erscheinungsbildes von Denkmälern führen können, bedürfen der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde. Wer also Baudenkmäler, bewegliche Denkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern (z.B. auch nur Fassade streichen) oder an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will, muss einen entsprechenden Antrag stellen. Dies gilt auch für Maßnahmen an Gebäuden, die in unmittelbarer Nähe eines Baudenkmals stehen, soweit hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. Ist gleichzeitig mit einer notwendigen Erlaubnis auch eine Baugenehmigung erforderlich, so kann der Erlaubnisantrag in den Bauantrag eingebunden werden.